Kosten

Die Kosten anwaltlicher Tätigkeit bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, kurz RVG. Ausgangspunkt der Kostenberechnung ist im Zivilrecht regelmäßig der Gegenstandswert, der der Angelegenheit zugemessen werden kann. Sodann werden im wesentlichen zwei unterschiedliche Bereiche anwaltlicher Tätigkeit unterschieden; die außergerichtliche sowie die gerichtliche Tätigkeit. Abhängig von dem konkreten Auftrag werden in diesen Bereichen bei Vorliegen der Voraussetzungen bestimmte Gebührentatbestände ausgelöst. Diese Gebühren werden, abhängig von bestimmten Kriterien, wie z.B. dem Umfang und der Schwierigkeit der Angelegenheit, in Höhe eines danach bemessenen Gebührensatzes aus dem maßgeblichen Gegenstandswert abgerechnet.

Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit

Soweit sich die außergerichtliche Tätigkeit nicht lediglich auf eine Beratung erschöpft, werden die Kosten mit der sogenannten Geschäftsgebühr abgerechnet. Zu der Geschäftsgebühr können unter bestimmten Umständen weitere Gebührentatbestände hinzutreten, so z.B., wenn eine Auseinandersetzung außergerichtlich ohne Hinzuziehung der Gerichte unter anwaltlicher Mitwirkung beigelegt werden kann. Für diesen Fall tritt eine sogenannte Einigungsgebühr hinzu.

Kosten der gerichtlichen Tätigkeit

Zu Beginn einer gerichtlichen Tätigkeit steht regelmäßig der Auftrag, einen verfahrens-einleitenden Schriftsatz oder eine Erwiderung auf einen solchen Schriftsatz an das Gericht zu fertigen, wodurch eine sogenannte Verfahrensgebühr ausgelöst wird. Tritt die Wahrnehmung eines Termins, z.B. eines Verhandlungstermin, hinzu, entsteht überdies eine sogenannte Terminsgebühr. Auch im gerichtlichen Verfahren kann im Übrigen z.B. eine Einigungsgebühr hinzu treten.

Beispielsrechnung

Die Berechnung der anwaltlichen Gebühren erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls. Ein Mandant, der als Vermieter mit einem Zahlungsrückstand von 960,- EUR belastet ist und den Anwalt bittet, diesen Rückstand beim Mieter außergerichtlich anzumahnen, trägt hieraus, eine in allen Belangen durchschnittliche Angelegenheit unterstellt, eine Geschäftsgebühr in Höhe eines Gebührensatzes von 1,3 aus dem Gegenstandswert von 960,- EUR, zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer und damit folgende Kosten:

Gegenstandswert: 960,00 €

1,3 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 110,50 €

Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

Zwischensumme netto 130,50 €

19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 24,80 €

zu zahlender Betrag 155,30 €

Kostenerstattung

Im vorstehenden Beispielsfall kann davon ausgegangen werden, dass der Mieter die monatliche Miete bis spätestens zum dritten Werktag eines jeden Monats schuldet. Wenn der Mieter die Mieten bis dahin nicht geleistet hat, befindet er sich mit der Zahlung in Verzug. Damit jedoch hat der Mieter dem Vermieter den Verzugsschaden zu erstatten, wozu bei Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung der rückständigen Miete die aus dessen Beauftragung entstandenen Kosten zählen. Der Mieter hat dem Vermieter also die Anwaltskosten zu erstatten.

Rechtschutzversicherung

Verfügt der Vermieter in dem vorstehenden Beispielsfall über eine auf Mietrechtschutz bezogene Rechtschutzversicherung tritt diese, bis auf einen etwaig im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalt bzw. Eigenanteil, für die Anwaltskosten ein. Insoweit wird der Rechtsanwalt bei Kenntnis einer zugunsten seines Mandanten bestehenden Rechtschutzversicherung zunächst deren Deckungsschutzzusage einholen und, bei entsprechender Zusage, die Kosten seiner Beauftragung bei der Versicherung anfordern.

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